Info: Tierschutzgesetz §5 Abs. 2

Im Tierschutzgesetz §5 Abs. 2 heißt es:
[…] derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden […]
Wir handeln definitiv nicht gewerbsmäßig mit unseren Vögel.

Dennoch ist es für uns selbstverständlich, dass wir Ihnen beratend zur Seite stehen, und zwar vor und nachdem Sie bei uns ein Tier erworben haben ! Sie erhalten von uns einen Flyer, auf dem das Wichtigste zusammengefasst wurde. Dennoch empfehlen wir Ihnen auch, sich Fachliteratur in der Bibliothek auszuleihen.

Sie haben auch zusätzlich die Möglichkeit, sich online mit anderen Menschen in unserem Vogelforum auszutauschen.